Promega Corporation

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vollständige Geschäftsanschrift

Promega GmbH
High-Tech-Park
Schildkrötstraße 15
68199 Mannheim

Tel.: +49 621 8501-0
Fax: +49 621 8501-222
E-Mail: de_custserv@promega.com

HRB 7338 Mannheim
Ust-IDNr.: DE/178007190
Geschäftsführer: Dr. Peter Quick

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Promega GmbH

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§1 Allgemeines − Geltungsbereich

  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Promega GmbH ("Promega") gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Promega abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Promega gelten auch dann, wenn Promega in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Promega abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Promega gelten für alle Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Insbesondere gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Promega gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB. An Verbraucher verkauft Promega aufgrund der mit den Produkten von Promega ("Promega-Produkte") teilweise verbundenen Gesundheitsgefahren keine Promega-Produkte. Promega weist den Kunden darauf hin, dass die Promega-Produkte nicht für Verbraucher bestimmt sind und rät den Kunden von einer Weitergabe an Verbraucher ab.
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Promega gelten für sämtliche Promega-Produkte, es sei denn, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Promega sehen Regelungen nur für bestimmte Promega-Produkte vor oder Promega weist im Rahmen der Bestellung ausdrücklich auf etwas anderes hin.
  • Die Promega-Produkte sind grundsätzlich nur zu Forschungszwecken und/oder für die in vitro Anwendung (oder in Einzelfällen bei spezieller Markierung auf den Promega-Produkten auch für die Diagnostik) bestimmt. Promega behält sich vor, die Kunden schriftlich versichern zu lassen, dass das betreffende Promega-Produkt für nicht bestimmte Anwendungen weder bezogen, verwendet noch weiterverkauft wird. Sämtliche Promega-Produkte dürfen nur im Labor unter Aufsicht einer fachlich qualifizierten Person verwendet werden.

§2 Bestellung

  • Die von Promega auf der Homepage www.promega.com, im Katalog oder im Rahmen von Werbung dargestellten Promega-Produkte stellen kein verbindliches Angebot von Promega dar. Der Kunde gibt ein verbindliches Angebot durch seine Bestellung ab, wenn die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren ist. Promega nimmt das Angebot des Kunden gegebenenfalls schriftlich, in Textform, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten an.
  • Die Kunden können Promega-Produkte auf unterschiedliche Art bestellen, insbesondere per Post (Promega GmbH, High-Tech-Park, Schildkrötstr. 15, 68199 Mannheim), Fax (+49 621 8501-222), Telefon (+49 621 8501-291), per E-Mail (de_custserv@promega.com) oder online (www.promega.com). Die Bestellungen von Kunden sind für Promega unverbindlich. Die Angaben auf der Homepage www.promega.com, im Katalog oder im Rahmen von Werbung sind hinsichtlich Preis, Menge und Liefermöglichkeit unverbindlich.
  • Sofern Kunden Bestellungen zusätzlich per Post, oder in Textform bestätigen, ist erforderlich, die Bestätigung mit dem Vermerk "AUFTRAGSBESTÄTIGUNG" zu versehen. Geschieht dies nicht, trägt der Kunde die Kosten eines versehentlichen doppelten Versandes. Falls der Kunde die weitere Lieferung annehmen will, gilt im Hinblick auf die Versandkosten § 3 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Giftige Stoffe, die unter Beachtung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen zu handhaben sind, verkauft Promega nur an für den Umgang mit giftigen Stoffen geschulten Kunden. Gegebenenfalls verlangt Promega vom Kunden insoweit einen entsprechenden Nachweis.

§3 Preise − Zahlungsbedingungen

  • Die von Promega auf der Homepage www.promega.com, im Katalog oder im Rahmen von Werbung angegebenen Preise verstehen sich in EURO und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Porto und Verpackung berechnet Promega gesondert. Sofern der Kunde Promega-Produkte bestellt mit einem Gesamtkaufpreis in Höhe von über netto 500 Euro, berechnet Promega keine Versandkosten.
  • Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Promega dem Kunden Rechnungen elektronisch übersendet (E-Invoicing).
  • Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Ware und Rechnungsstellung rein netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Zahlungen sind erst dann erfolgt, wenn der Zahlungsbetrag auf einem der Konten von Promega eingegangen ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  • Kunden, die eine Bestellung über das Internet Bestellsystem von Promega vornehmen (www.promega.com), erhalten einen Preisnachlass in Höhe von 2 % des Kaufpreises. Einen Preisnachlass in Höhe von 2 % des Kaufpreises erhalten Kunden, die ihre Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt der Ware und Rechnungsstellung ohne Abzug bezahlen. Erfolgt bereits nach Satz 1 dieses Absatzes ein Preisnachlass, erfolgt ein weiterer Preisnachlass nach Satz 2 dieses Absatzes in Höhe von 2 % lediglich auf Basis des aufgrund Satz 1 dieses Absatzes bereits geminderten Kaufpreises.
  • Gegen Zahlungsansprüche von Promega kann der Kunde lediglich mit einer unbestrittenen, von Promega anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ein Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§4 Lieferung − Lieferzeit

  • Bestellungen für Reagenzien, die für eine Lieferung innerhalb Deutschlands vor 15:30 Uhr und für eine Lieferung nach Österreich vor 13:30 Uhr werktags bei Promega eintreffen, bearbeitet Promega, sofern das bestellte Promega-Produkt bei Promega auf Lager ist, am selben Tag. Hat Promega ein bestelltes Promega-Produkt bei sich nicht auf Lager, erfolgt eine Lieferung schnellstmöglich.
  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist für alle Lieferungen "ab Werk" vereinbart.
  • Kommt ein Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Promega berechtigt, den Promega insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte oder Ansprüche bleiben vorbehalten. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Promega-Produktes auf den Kunden über.
  • Promega haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB vorliegt. Promega haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Promega zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  • Promega haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Promega zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fährlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter von Promega oder Erfüllungsgehilfen ist Promega zuzurechnen. Soweit der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von Promega auf den vorhersehbaren, vertragstypischen eintretenden Schaden begrenzt.
  • Promega haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Promega zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung von Promega auf den vorhersehbaren, vertragstypischen eintretenden Schaden begrenzt.
  • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

§5 Umgang mit Promega-Produkten und Haltbarkeit

  • Der Umgang mit Promega-Produkten kann gefährlich sein. Direkter Hautkontakt oder eine Einnahme sind unbedingt zu vermeiden.
  • Promega weist klarstellend darauf hin, dass Promega-Produkte naturgemäß zum Teil eine eng begrenzte Haltbarkeitsdauer haben. Die voraussichtliche Haltbarkeit der Promega-Produkte ist in der Regel auch den jeweiligen Produktverpackungen/Produktbeschreibungen zu entnehmen.

§6 Mängelhaftung

  • Sofern der Kunde Kaufmann ist, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • Soweit ein Promega-Produkt einen Mangel aufweist, ist Promega berechtigt und verpflichtet, das mangelhafte Promega-Produkt im Wege der Nacherfüllung durch ein fehlerfreies zu ersetzen. In diesem Falle ist Promega verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das gekaufte Promega-Produkt nach Wunsch des Kunden nach einem anderen Ort als dem ursprünglichen Ort versandt werden soll.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  • Die Verjährungsfrist für die in Abs. 1 und 2 geregelten Mängelansprüche/Mängelrechte beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns.
  • Promega haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Promega beruhen. Soweit Promega keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen eintretenden Schaden begrenzt.
  • Promega haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Promega schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen eintretenden Schaden begrenzt.
  • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

§7 Gesamthaftung

  • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist − ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs − ausgeschlossen, sofern Promega oder den Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Promega weder Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorzuwerfen ist. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  • Die Begrenzung nach Abs. I gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  • Soweit die Schadensersatzhaftung Promega gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Promega.

§8 Rücksendungen

Aufgrund der Temperaturempfindlichkeit der Promega-Produkte und der teilweise im Umgang mit den Promega-Produkten verbundenen Gesundheitsgefahren dürfen die Kunden von Promega die gelieferten Promega-Produkte generell nur mit dem vorherigen Einverständnis von Promega an Promega zurücksenden. Das mit dem Einverständnis von Promega zurückgesendete Promega-Produkt kann von Promega nur dann angenommen werden, wenn dieses ordnungsgemäß verpackt wurde.

§9 Eigentumsvorbehalt

  • Promega behält sich das Eigentum an gelieferten Promega-Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Verhält sich der Kunde vertragswidrig, bezahlt er insbesondere die ihm gestellten Rechnungen nicht entsprechend § 3 und verstreicht eine seitens Promega zusätzlich gesetzte angemessene Frist fruchtlos, ist Promega berechtigt, das gelieferte Promega-Produkt zurückzunehmen. Die Zurücknahme gelieferter Promega-Produkte durch Promega steht einem Rücktritt vom Vertrag gleich. Nach Rücknahme des Promega-Produkts ist Promega berechtigt, das zurückgenommene Promega-Produkt zu verwerten.
  • Der Kunde ist verpflichtet, das gelieferte Promega-Produkt pfleglich zu behandeln, solange Promega Eigentum an dem Promega-Produkt hat. Insbesondere ist er verpflichtet, das gelieferte Promega-Produkt auf eigene Kosten entsprechend zu versichern und, sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

§10 Gerichtsstand, Anwendbares Recht und Erfüllungsort

  • Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Promega Gerichtsstand. Promega ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes zu verklagen.
  • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  • Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Promega Erfüllungsort.

In Kraft getreten: Januar 2007
Letztes Mal überarbeitet: Januar 2012

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